Die Satzung der gemeinnützigen Vereinigung Brüder der Ritterschaft Christi von Livland MTÜ wurde durch den Gründungsvertrag bestätigt, der am 15.07.2018 abgeschlossen wurde.
- Allgemeine Bestimmungen:
1.1. Der Name der gemeinnützigen Vereinigung lautet Brüder der Ritterschaft Christi von Livland MTÜ (im Lateinischen: Fratres miliciae Christi de Livonia).
1.2. Die Vereinigung ist eine juristische Person des Privatrechts. Sie verfügt über ein eigenes Siegel, Symbole und Bankverbindungen.
1.3. Der Sitz der Vereinigung befindet sich in der Estnischen Republik, Tallinn.
1.4. Die Vereinigung handelt im öffentlichen Interesse und verfolgt in ihrer Tätigkeit wohltätige Zwecke.
1.5. Die Vereinigung handelt gemäß dem Gesetz über gemeinnützige Vereinigungen. Ihre Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele verwendet, und ein Gewinn wird nicht an die Mitglieder verteilt.
1.6. Das Ziel der Vereinigung ist:
1.6.1. Die Erforschung und Popularisierung der Geschichte von den frühesten Zeiten an, mit dem Ziel, das Bewusstsein für historische Ereignisse zu fördern.
1.7. Zur Erreichung ihrer Ziele verfolgt die Vereinigung folgende Aktivitäten:
1.7.1. Vorstellung historischer Ereignisse, unter anderem in Form von Präsentationen und Filmvorführungen;
1.7.2. Organisation von Freizeitaktivitäten im Sinne der „lebendigen Geschichte“ und phantasievollen Rollenspielen, einschließlich Festivals;
1.7.3. Durchführung von Sprachkursen und Schulungen zu verschiedenen historischen Handwerken;
1.7.4. Durchführung von Exkursionen, Vorträgen und Informationstagen;
1.7.5. Rekonstruktion historischer Ereignisse, die auf dem heutigen Territorium Estlands und in anderen Teilen Europas stattgefunden haben;
1.7.6. Wiederherstellung des Lebensstils, der religiösen und militärischen Geschichte sowie der Geschichte der Sitten, Architektur und Kleidung;
1.7.7. Durchführung verschiedener wohltätiger Aktivitäten;
1.7.8. Förderung der Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen, lokalen Behörden sowie anderen gemeinnützigen und kommerziellen Vereinigungen.
- Vermögen der Vereinigung
2.1. Das Vermögen der Vereinigung besteht aus den ihr gehörenden Gegenständen und finanziellen Mitteln.
2.2. Die finanziellen Mittel der Vereinigung setzen sich zusammen aus Eintritts- und Mitgliedsbeiträgen der Mitglieder, Einnahmen aus Veranstaltungen, die zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele organisiert werden, Spenden und anderen Einnahmen.
2.3. Die Vereinigung haftet für ihre Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen.
- Mitglieder der Vereinigung
3.1. Jede natürliche oder juristische Person, deren Tätigkeit zur Erreichung der Ziele der Vereinigung beiträgt, kann die Aufnahme als Mitglied der Vereinigung beantragen. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand der Vereinigung gerichtet werden.
3.2. Die Mitglieder der Vereinigung gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
3.3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder in der nächsten Sitzung nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Mitgliedschaft.
3.3.1. Eine juristische Person fügt ihrem Antrag eine Kopie der eingetragenen Satzung bei.
3.4. Im Falle einer Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand kann der Antragsteller den Antrag beim Generalversammlung einreichen. Im Falle einer Ablehnung wird der Antragsteller innerhalb von fünf Tagen nach der Entscheidung des Vorstands schriftlich über die Gründe informiert. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3.5. Bei der Aufnahme eines juristischen Mitglieds muss dieses seinen Vertreter der Generalversammlung vorstellen.
3.6. Der neue Mitglied muss bei der Aufnahme den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat zahlen und mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er die Satzung der Vereinigung gelesen hat. Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist zu dem von der Generalversammlung festgelegten Zeitpunkt zu zahlen.
3.7. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrags wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt.
3.8. Ein Mitglied der Vereinigung hat das Recht, die Vereinigung durch schriftliche Mitteilung zu verlassen.
3.9. Der Vorstand muss den Austritt eines Mitglieds innerhalb von zwei Monaten bearbeiten. Ein Mitglied gilt als aus der Vereinigung ausgeschieden, wenn der Vorstand eine entsprechende Entscheidung trifft.
3.10. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn:
3.10.1. es den Mitgliedsbeitrag nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres gezahlt hat;
3.10.2. sein Verhalten dem Ruf und den Interessen der Vereinigung schadet;
3.10.3. es in den letzten drei Jahren an keiner Generalversammlung teilgenommen hat.
3.11. Der Vorstand muss den betroffenen Mitglieds über die Gründe des Ausschlusses innerhalb von fünf Tagen informieren. Das Mitglied hat das Recht, die Entscheidung anzufechten und sich an die Generalversammlung zu wenden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
3.12. Ein Ehrenmitglied wird eine Person, die besonders herausragende Verdienste in der Popularisierung der Geschichte und der Entwicklung kultureller Werte hat. Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Ein Ehrenmitglied hat ein Stimmrecht in der Generalversammlung. Ein Ehrenmitglied ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
3.13. Der Vorstand führt ein Mitgliederregister, in dem die Daten der Mitglieder der Vereinigung erfasst werden.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Die Rechte und Pflichten eines Mitglieds entstehen ab dem Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Vereinigung.
4.2. Ein Mitglied der Vereinigung hat das Recht:
4.2.1. an den Generalversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen;
4.2.2. in den Vorstand und die Revisionskommission der Vereinigung gewählt zu werden und selbst zu wählen;
4.2.3. Informationen über die Aktivitäten der Vereinigung zu erhalten und vom Vorstand entsprechenden Bericht zu verlangen;
4.2.4. Kandidaten für die Ehrenmitgliedschaft vorzuschlagen;
4.2.5. an Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen und Diskussionen zu verschiedenen Fragen anzuregen sowie Aktionen zu initiieren;
4.2.6. die Vereinigung zu verlassen;
4.2.7. die Vereinigung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht des Vorstands zu vertreten.
4.3. Die Mitglieder des Vorstands haben die Pflicht:
4.3.1. die aus der Satzung hervorgehenden Pflichten sowie die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands zu erfüllen;
4.3.2. dem Vorstand alle erforderlichen Daten für die Mitgliederverwaltung zur Verfügung zu stellen und ihn über Änderungen innerhalb eines Monats zu informieren;
4.3.3. den monatlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Generalversammlung
5.1. Das höchste Organ der Vereinigung ist die Generalversammlung.
5.2. Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören:
5.2.1. Änderungen der Satzung der Vereinigung zu beschließen;
5.2.2. die Ziele der Vereinigung zu ändern;
5.2.3. die Mitglieder des Vorstands zu wählen;
5.2.4. die Revisionskommission zu wählen;
5.2.5. Ehrenmitglieder zu wählen.
5.3. Die Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung über deren Durchführung informiert werden. In der Einladung zur Generalversammlung müssen Ort, Zeit und die Tagesordnung angegeben werden.
5.4. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
5.5. Der Vorstand kann außerordentliche Generalversammlungen einberufen unter den folgenden Umständen:
5.5.1. auf eigene Initiative, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordern;
5.5.2. auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder;
5.5.3. auf Antrag der Revisionskommission.
5.6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Anforderungen eingehalten wurden. Ein Beschluss der Generalversammlung gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Um Änderungen der Satzung zu beschließen, ist die Zustimmung von mehr als 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich, um die Ziele der Vereinigung zu ändern, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Für Beschlüsse über die Auflösung, Umstrukturierung oder Aufhebung der Vereinigung ist eine Zustimmung von mindestens 4/5 der Mitglieder erforderlich.
5.7. Die Generalversammlung wählt die Revisionskommission, die folgende Aufgaben hat:
5.7.1. Überwachung der Übereinstimmung der Tätigkeit des Vorstands mit der Satzung;
5.7.2. Überwachung der Übereinstimmung der Tätigkeit der Vereinigung mit der Satzung sowie die Durchführung einer jährlichen Revision der finanziellen und geschäftlichen Unterlagen der Vereinigung mit Berichterstattung an den Vorstand und die Generalversammlung.
5.8. Bei der Abstimmung in der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht persönlich oder durch einen Vertreter ausüben, der eine schriftliche Vollmacht besitzt. Ein Mitglied kann nur von einem anderen Mitglied vertreten werden.
5.9. Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer der Versammlung unterzeichnet wird.
- Vorstand
6.1. Der Vorstand ist das ständig tätige Organ der Leitung der Vereinigung. Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber verantwortlich.
6.2. Der Vorstand kann aus bis zu fünf Mitgliedern bestehen, deren Zusammensetzung auf Vorschlag der Generalversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren festgelegt wird.
6.3. Ein Vorstandsmitglied muss eine volljährige natürliche Person sein, und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss in Estland wohnhaft sein.
6.4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der Staatsbürger der Estnischen Republik sein muss. Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, übernimmt dieses Mitglied die Aufgaben des Vorsitzenden des Vorstands. Der Vorstand plant die Tätigkeit und Entwicklung der Vereinigung, und jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Vereinigung in rechtlichen Handlungen zu vertreten.
6.5. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
6.5.1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern der Vereinigung;
6.5.2. Führung des Mitgliederregisters der Vereinigung;
6.5.3. Organisation der Buchführung der Vereinigung gemäß dem Gesetz über die Buchführung;
6.5.4. Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Vereinigung;
6.5.5. Erstellung und Vorlage des Jahresberichts über die Finanzen und die Tätigkeit der Vereinigung an die Generalversammlung;
6.5.6. Entscheidung über andere Fragen, die im Rahmen der Satzung liegen.
6.6. Vorstandssitzungen werden regelmäßig mindestens einmal jährlich abgehalten.
6.7. Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann auch ohne eine formelle Sitzung Entscheidungen treffen, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmen.
6.8. Am Ende des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand einen Geschäftsbericht, der gesetzlich vorgeschrieben ist, und legt diesen der Revisionskommission sowie der Generalversammlung vor. Der Geschäftsbericht wird von der Generalversammlung genehmigt.
6.9. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer anstellen.
6.9.1. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden vom Vorstand festgelegt;
6.9.2. Der Geschäftsführer vertritt die Vereinigung nur auf Grundlage einer Vollmacht;
6.9.3. Der Geschäftsführer nimmt an Vorstandssitzungen und Generalversammlungen teil.
- Fusion, Aufspaltung und Auflösung der Vereinigung
7.1. Die Fusion und Aufspaltung der Vereinigung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Fusion der Vereinigung ist nur mit einer anderen gemeinnützigen Vereinigung möglich, und eine Aufspaltung nur in andere gemeinnützige Vereinigungen.
7.2. Die Tätigkeit der Vereinigung endet:
7.2.1. durch Beschluss der Generalversammlung;
7.2.2. wenn die Vereinigung weniger als zwei Mitglieder hat;
7.2.3. im Fall eines Insolvenzverfahrens;
7.2.4. aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen.
7.3. Um die Auflösung der Vereinigung im Register zu vermerken, muss der Vorstand einen Antrag einreichen, dem das Protokoll der Generalversammlung beigefügt wird.
7.4. Im Falle der Auflösung der Vereinigung übernimmt der Vorstand die Funktion des Liquidators, es sei denn, die Generalversammlung trifft eine andere Entscheidung.
7.5. Im Falle der Auflösung der Vereinigung übergibt die Liquidationskommission das verbliebene Vermögen und die finanziellen Mittel, die nach Erfüllung der Ansprüche übrig bleiben, unter Berücksichtigung der Entscheidung der Generalversammlung an eine andere gemeinnützige Vereinigung, einen Fonds oder eine andere juristische Person, die ähnliche oder möglichst ähnliche Satzungsziele verfolgt.
- Schlussbestimmungen
8.1. Brüder der Ritterschaft Christi von Livland MTÜ muss im Register der gemeinnützigen Vereinigungen und Stiftungen eingetragen werden.
8.2. Fragen, die in der Satzung nicht geregelt sind, werden nach den Bestimmungen des Gesetzes entschieden.
8.3. Das Geschäftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Unofficialle Übersetzung der Satzung des Vereins.